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Wir bieten Rechtshilfe bei der Rückforderung der geleisteten Anzahlungen für den Kauf einer Wohnung ab Plan. Wir berufen uns dabei auf das Gesetz 57/1968, das neben anderen Aspekten auch die einem Bauträger gezahlten Beträge für den Kauf einer Wohnung regelt.
Geleistete Anzahlungen für den Kauf von Wohnungen ab Plan können, wenn die Wohnungen nicht fertiggestellt wurden, von Bauträgern oder Genossenschaften zurückgefordert werden. Das Gesetz 57/68 „über die Einnahme von Vorauszahlungen beim Bau und Verkauf von Wohneigentum“ und das Urteil Nr. 773/2015 des Obersten Gerichtshofs Spaniens vom 21. Dezember 2015 verpflichten die Banken, für die bei ihnen eingezahlten Beträge zu haften.
Das Geld, das Privatpersonen in bankrott gegangene Wohnungsbaugenossenschaften oder –gesellschaften investiert haben, muss nicht verloren sein. Wir fordern alle von Anfang an gezahlten Beträge zurück.
Ein weit verbreiteter Fehler unter den Geschädigten von bankrotten Wohnungsbaugesellschaften, Neubauprojekten nach Plan oder Baugesellschaften für inexistente Neubauten ist der Glaube, dass nichts zu machen sei, wenn der Bauträger bankrott gegangen ist, sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Und wenn man dann die Bank zur Rechenschaft ziehen will, bekommt man gesagt, die Bank sei ein außenstehender Dritter bei dem Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, habe mit dem Verfahren rein gar nichts zu tun, und wenn das Geld verschwunden sei, trage die Bank nicht die Schuld. In diesem Sinne nutzen die Finanzinstitute die rechtliche Unkenntnis der Käufer aus, obwohl die Banken die Pflicht haben, darauf zu achten, dass die Vorauszahlungen der Käufer beim Wohnungskauf ab Plan in einem besonderen Konto mit Bürgschaft oder Versicherung hinterlegt werden.
Laut der vom Obersten Gerichtshof begründeten Doktrin und gemäss dem Gesetz 57/68 sind die Finanzinstitute dafür verantwortlich, die Anzahlungsbeträge zurückzuerstatten, wenn das Gebäude nicht errichtet wurde oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist gebaut wurde.
In den Jahren vor der Immobilienkrise wurden häufig Wohnungskaufverträge ab Plan abgeschlossen. Mit dem Ausbruch der Krise endeten viele dieser Geschäfte mit einer Nichterfüllung der Verpflichtung des Bauträgers, die fertige Neubauwohnung zu übergeben. Dadurch sah sich der Käufer gezwungen, Rechtsmittel einzulegen, um die gezahlten Beträge zurückzufordern und die Auflösung des unterzeichneten Vertrags zu verlangen.
Der Oberste Gerichtshof Spaniens erließ am 21. Dezember 2015 ein Doktrin begründendes Urteil in dem Sinne, dass bei derartigen Kaufgeschäften die Kreditinstitute, welche Einzahlungen der Käufer auf ein Konto des Bauträgers annehmen, jedoch ohne die Eröffnung eines Sonderkontos sowie die entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen, gegenüber den Käufern in voller Höhe für die vorausgezahlten Beträge haften, die in das Konto oder die Konten des Bauträgers im jeweiligen Kreditinstitut eingezahlt wurden. Das heißt, dass der Oberste Gerichtshof die Solidarhaftung des Bankinstituts und des Bauträgers anerkennt und die Möglichkeit, Forderungen zu formulieren, auf beide erstreckt.
Der erste Senat des Obersten Gerichtshofs erließ eine neuerliche positive Entscheidung über die Rückerstattung von Vorauszahlungen, die ein Käufer auf der Insel Fuerteventura getätigt hatte, und verurteilte die Bank zur Rückerstattung von sage und schreibe 107.800,00 Euro. Damit leistete der Senat einen Beitrag zur Verfestigung der Rechtsprechung über die „Rückerstattung von Vorauszahlungen beim Wohnungskauf“.
Wenn Sie eine im Bau befindliche Wohnung gekauft haben und die im Voraus bezahlten Beträge verloren haben, können Sie unter folgenden Bedingungen ihr Recht einfordern:
Klagen gegen: